E-Mark – (e1/E1)

E-Mark – (e1/E1)

Phoenix Testlab ist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als technischer Dienst für verschiedene EU- und UNECE-Rechtsakte benannt.

Für Kraftfahrzeugkomponenten und Gesamtfahrzeuge ist in der Regel eine Typgenehmigung im Sinne des horizontalen Rechtsakts VO (EU) 2018/858 (vormals 2007/46/EG) erforderlich.
Diese kann entweder auf nationaler Ebene oder innerhalb des EU-Rechtskreises (Europäische Union) sowie des UNECE-Rechtskreises (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) angestrebt werden.
Eine solche Typgenehmigung wird in Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt (e1/E1) erteilt.

Im Rahmen des Homologationsvorgangs (e1-/E1-Kennzeichnung) bietet Phoenix Testlab folgende Dienstleistungen an:

  • Unterstützung, welche Rechtsakte für die Typgenehmigung anzuwenden sind
  • Planung und Durchführung der benötigten Prüfungen (Erstellung des Prüfplans, Monitoring, Durchführung der Prüfungen, Prüfbericht, etc.)
  • Sichtung und Zusammenstellung der Unterlagen
  • Kommunikation mit der Genehmigungsbehörde
  • Änderungsmanagement
  • Conformity of Production (CoP)-Prüfung
  • Schulungen, Seminare

Relevante Rechtsakte:

Unsere Labore sind vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als technischer Dienst (Kategorie A und/oder B sowie D) hinsichtlich der e-/E-Kennzeichnung für folgende EU- und UNECE-Rechtsakte benannt:

  • UNECE-R10 (Änderungsserie 06), EMV für elektrische/elektronische Unterbaugruppen und Gesamtfahrzeuge
  • UNECE-R100 (Änderungsserie 03) Teil II, wiederaufladbares Energiespeichersystem (REESS)
  • UNECE-R165 (Änderungsserie 00) Messung des Geräuschpegels elektronischer Ruckfahrwarnsignale
  • VO (EU) 2016/1788 (Anhang XV, Teile 3 - 8), EMV für elektrische/elektronische Unterbaugruppen und Gesamtfahrzeuge (LoF)
  • 2009/19/EG (Anhänge VII - X) gemäß VO (EU) 661/2009, EMV für elektrische/elektronische Unterbaugruppen und Gesamtfahrzeuge
  • VO (EU) 2016/1824 (Anhang VII), EMV für Komponenten von 2- oder 3-rädrigen Kraftfahrzeugen
  • UNECE-R97 (Änderungsserie 01, Teil III), EMV/Umwelt für elektronische Wegfahrsperren
  • 2006/96/EG (Anhange V), EMV/Umwelt für elektronische Wegfahrsperren

Weiterhin können wir als benannter technischer Dienst der Kategorie B Prüfungen auf Anlagen von Dritten/des Kunden für die folgenden Rechtsakte durchführen:

  • UNECE-R10 (Änderungsserie 06) EMV für elektrische/elektronische Unterbaugruppen und Gesamtfahrzeuge
  • UNECE-R100 (Änderungsserie 03) Teil II, wiederaufladbares Energiespeichersystem (REESS)
  • VO (EU) 2016/1788 (Anhang XV, Teile 3 - 8)
  • 2009/19/EG (Anhänge VII - X)

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