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Informationen zum Brexit - Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021

Mitteilung der Europäischen Kommission - Hinweise zur Zertifizierung und Zulassung von Produkten

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Europäische Union und das Vereinigte Königreich getrennte Regulierungs- und Rechtsräume sein.

Dies betrifft auch die Zertifizierung und Zulassung von Produkten - sowohl als Importeur, Exporteur oder Inverkehrbringer.

Haben Sie Fragen? Brauchen Sie eine neue Zulassung?

Gerne helfen wir Ihnen weiter!

 

Beachten Sie hierzu nachfolgende Hinweise der Europäischen Kommission:

A.3. Zertifizierung und Zulassung von Produkten, Anforderungen an die Niederlassung sowie Etikettierung und Kennzeichnung

Während des Übergangszeitraums nimmt das Vereinigte Königreich am Binnenmarkt teil, so auch am Binnenmarkt für Waren. Waren können somit frei zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gehandelt werden, ohne Kontrollen zu unterliegen, da es einen einheitlichen Unionsrahmen für das Inverkehrbringen von Waren gibt, der harmonisierte technische Vorschriften, Sicherheits- und Umweltnormen sowie die gegenseitige Anerkennung umfasst. Die Organe und Einrichtungen der EU, wie die EU-Agenturen, überwachen das reibungslose Funktionieren dieses Rahmens.

Ab dem 1. Januar 2021 werden die Union und das Vereinigte Königreich getrennte Regulierungs- und Rechtsräume sein.

Folglich müssen alle Produkte, die aus der Union in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, den Vorschriften und Normen des Vereinigten Königreichs genügen und unterliegen allen einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen. Analog dazu müssen alle Produkte, die aus dem Vereinigten Königreich in die Union eingeführt werden, den Vorschriften und Normen der Union genügen und unterliegen allen einschlägigen regulatorischen Kontrollen und Einfuhrkontrollen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und sonstige Gemeinwohlziele.

EU-Unternehmen, die zurzeit Produkte aus dem Vereinigten Königreich vertreiben, werden zu Ausführern bzw. Einführern der Produkte, die sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen. Dies bedeutet, dass sie die in den einschlägigen Unionsvorschriften genannten Pflichten eines Ausführers bzw. Einführers erfüllen müssen.

In Bezug auf die Zulassung und Zertifizierung von Produkten aufseiten der Union sind folgende Aspekte zu beachten:

·Zertifikate/Bescheinigungen oder Zulassungen, die von britischen Behörden oder von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Einrichtungen ausgestellt wurden, werden für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt nicht mehr gelten. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Kraftfahrzeug mit einer vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden darf. Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen, persönlichen Schutzausrüstungen oder Bauprodukten –, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden.

·Wenn das Unionsrecht die Registrierung von Produkten in Datenbanken vorschreibt, muss dies unter Umständen von einem in der Union ansässigen Einführer oder einem bevollmächtigten Vertreter des britischen Herstellers erledigt werden 14 .

·Wenn das Unionsrecht vorsieht, dass bestimmte Wirtschaftsakteure oder andere natürliche oder juristische Personen (z. B. bevollmächtigte Vertreter von Herstellern aus Drittstaaten oder „verantwortliche Personen“ für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften) in der Union niedergelassen sein müssen, fällt eine Niederlassung im Vereinigten Königreich nicht mehr darunter. Dies bedeutet, dass der bevollmächtigte Vertreter/die verantwortliche Person seine/ihre Niederlassung aus dem Vereinigten Königreich in die Union verlegen muss oder dass ein anderer bevollmächtigter Vertreter/eine andere verantwortliche Person mit Niederlassung in der Europäischen Union benannt werden muss.

·Wenn sich die Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren auf Einrichtungen oder Personen bezieht, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind‚ werden die Kennzeichnungsvorschriften der Union für in der Union in Verkehr zu bringende Waren nicht mehr erfüllt.

Und schließlich gelten für den Handel mit dem Vereinigten Königreich aus Gemeinwohlgründen – etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz – Unionsvorschriften, nach denen die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren verboten ist oder Beschränkungen unterliegt 15 ‚ ebenso wie dies bei allen anderen Drittstaaten der Fall ist.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0324&from=DE

Ihre Ansprechpartner für weitere Informationen:

Dipl.-Ing. Holger Bentje
Head of Radio Equipment & Connected Devices Department
+49 (0) 5235-9500-24
Uwe Dollitz B.Sc.
Section Manager International Type Approval
+49 (0) 5235-9500-135

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