Corporate History
Corporate Mission
Kennzahlen
Akkreditierungen
Anerkennungen
Zertifizierungen
Mitgliedschaften
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Impressum
Sie sind hier: Home Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Phoenix Testlab GmbH

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können hier eingelesen werden. Im Download-Bereich finden Sie die Datei als pdf.

 

  1. Allgemeines
  2. Angebote
  3. Leistungsumfang
  4. Leistungsfristen/-termine
  5. Verpflichtungen des Vertragspartners
  6. Gewährleistung
  7. Haftung
  8. Zahlungsbedingungen
  9. Akkreditierung und Anerkennung
  10. Gefahrenübergang/Entsorgung
  11. Urheberrechte/Veröffentlichungen
  12. Datenschutz
  13. Abtretung
  14. Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  16. Nebenabreden
  17. Schlussbestimmungen

 
   
 

1. Allgemeines

 

1.1. Nach erfolgtem Hinweis auf die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Phoenix Testlab, mit deren Geltung der Vertragspartner von Phoenix Testlab einverstanden ist, haben die Vertragsparteien unter Einbeziehung dieser AGB den umseitigen Vertrag geschlossen.

1.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften, Lieferungen und Ähnlichem sowie für im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten.

1.3. Etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Phoenix Testlab ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Sie werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.

 
   
 

2. Angebote

 

Bis zum endgültigen Vertragsabschluß sind die Angebote von Phoenix Testlab, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preisen und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet werden.

 
   
 

3. Leistungsumfang

 

3.1. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Phoenix Testlab maßgebend.

3.2. Phoenix Testlab haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen seiner Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen von Phoenix Testlab schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist Phoenix Testlab nicht für die Prüfung oder Richtigkeit der seinen Prüfungen und Gutachten zu Grunde liegenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsprogrammen verantwortlich.

 
   
 

4. Leistungsfristen/-termine

 

4.1. Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges auf Grund der Mitteilungen des Vertragspartners von Phoenix Testlab. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner von Phoenix Testlab alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen (s. Ziff. 5) erbracht hat.

4.2. Sofern im Auftragsfall die Belegung von Prüfanlagen zwischen dem Vertragspartner und Phoenix Testlab zu einem bestimmten Termin schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet dies zur Zahlung des Ausfallschadens entsprechend der nachfolgenden Regelung, sofern eine Nutzung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht erfolgt und von Phoenix Testlab eine andere Nutzung nicht gefunden werden kann.

4.3 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 4.4 sind Terminänderungen durch den Vertragspartner bis zu 7 Werktage vor dem vereinbarten Prüftermin möglich, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten für den Vertragspartner entstehen. Bei kurzen Terminabsagen oder Terminverschiebungen bis zu 3 Werktage vor dem bestätigen Prüftermin behält sich Phoenix Testlab vor, 50 % des ausgefallenen Auftragswertes (ohne Nebenkosten) als Ausfallgeld dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der o.g. Fristen hat der Vertragspartner bei Terminverschiebungen oder Terminänderungen den vollen Auftragswert zu vergüten.

4.4 Entstehen durch Terminänderungen oder Terminverschiebungen des Vertragspartners etwaige Stornierungskosten bei Dritten trägt diese der Vertragspartner in vollem Umfang.

 
   
 

5. Verpflichtungen des Vertragspartners

 

5.1. Der Vertragspartner von Phoenix Testlab steht dafür ein, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für Phoenix Testlab kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen (VDE, DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sofern vom Prüfgegenstand Gefahren gleich welcher Art ausgehen können, ist der zuständige Prüfer bzw. Phoenix Testlab vor Beginn der Prüfung über Art und Umfang der möglichen Gefahr schriftlich zu informieren. Dies betrifft auch Gefahren, die im normalen Betrieb, z.B. weil der Prüfgegenstand für die Prüfung modifiziert wurde oder weil er im Rahmen der Prüfung in untypische Betriebszustände gebracht wird, entstehen können.

5.2. Der Vertragspartner von Phoenix Testlab trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge von ihm zu vertretender verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Phoenix Testlab ist auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

5.3 Entdeckt der Vertragspartner, dass die von Phoenix Testlab zertifizierten Prüfmuster ursächlich für Personen-, Sach- oder sonstige Schäden gewesen sind oder sein können, ist er verpflichtet, Phoenix Testlab hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In Fällen, in denen die Prüfergebnisse durch ein anderes Prüflabor als Phoenix Testlab durchgeführt wurden und dessen Ergebnisse von Phoenix Testlab als Basis für die Zertifizierung der Geräte genommen wurde, wird der Vertragspartner Phoenix Testlab unverzüglich schriftlich informieren, sofern er anschließend entdeckt, dass die der Zertifizierung zugrunde liegenden Ergebnisse des anderen Prüflabors ganz bzw. teilweise ungültig, nichtig oder nicht stichhaltig sind.

5.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Phoenix Testlab, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter, Angestellten, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen gegen sämtliche Kosten und Aufwendungen jedweder Art auf erstes Anfordern hin schadlos zu halten, die unmittelbar hervorgerufen werden durch:

a) jegliche Verletzung des Vertragspartners der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Nichteinhaltung oder Unterlassung von sonstigen Anforderungen,

b) jedwede Anwendung der Geräte auf eine Art und Weise, die nicht übereinstimmt mit den Anforderungen,

c) irgendeine Folgeauditierung der nach diesen Vorschriften zertifizierten Geräte,

d) jedes Schaden auslösende Ereignis, das während der Prüfung der Geräte auftritt, und

e) jede absichtliche oder unbeabsichtigte Unterlassung des Vertragspartners, Phoenix Testlab wesentliche Offenlegungen oder sonstigen Missinterpretationen schriftlich mitzuteilen, sofern die Verbindlichkeiten für Verluste, Kosten, Schäden, Rechtskosten oder sonstigen Unkosten nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Phoenix Testlab bei Handlungen oder Unterlassungen bei der Vergabe von Zertifizierungen hervorgerufen wurden.

 
   
 

6. Gewährleistung

 

6.1. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich Phoenix Testlab angezeigt werden.

6.2. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Lieferung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

6.3. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

6.4. Der Prüfbericht von Phoenix Testlab bezieht sich ausschließlich auf das konkret getestete Prüfmuster und auch dann nicht auf die Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften Gerät erfolgt sind. Eine Serienüberwachung durch Phoenix Testlab erfolgt nicht, sondern obliegt ausschließlich dem Vertragspartner.

 
   
 

7. Haftung

 

7.1. Die Haftung von Phoenix Testlab ist für alle Schäden eines Auftrages zusammen auf den Höchstbetrag von EUR 766.937,00 begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

7.2. Gegenüber Vollkaufleuten ist außerdem jede Haftung von Phoenix Testlab der Art und dem Umfang nach auf solche Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluß für ihn vorhersehbar waren.

7.3. Phoenix Testlab haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder beruht unmittelbar auf der Verletzung einer Hauptpflicht von Phoenix Testlab aus diesem Vertrag.Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht an dem Prüfmuster selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

7.4. Für jedes Stadium der Lagerung, Behandlung und Vorbereitung für die Prüfung sind Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um Beschädigungen der Proben oder Prüfgegenstände z. B. durch Verschmutzung, Korrosion oder Überbelastung zu verhindern, welche die Prüfergebnisse verfälschen würden.

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass viele, der in den Anforderungen spezifizierten Tests, zu Zerstörungen oder Beschädigungen an den Prüfmustern führen können. Der Vertragspartner stimmt daher zu, dass Phoenix Testlab jegliche Verantwortung für Schäden am Besitz des Vertragspartners oder seinen Mitarbeitern, die während oder als Ergebnis eines Tests entstehen können, weder übernimmt oder akzeptiert.Jegliche Haftung für Beschädigungen und Schäden am und/oder durch das Prüfmuster, die während des vereinbarten elektrischen und/oder mechanischen Prüfvorganges eintreten, ist somit ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Verwendung und den Verkauf des Prüfmusters nach der Prüfung.

7.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.Soweit Phoenix Testlab neben anderen als Gesamtschuldner haftet, haftet Phoenix Testlab stets nur subsidiär an letzter Stelle.

Soweit die Haftung von Phoenix Testlab ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Phoenix Testlab.

7.6 Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Informationen, einschließlich der Spezifikationen, betrieblichen Informationen, technische Daten, Testdaten etc..

 
   
 

8. Zahlungsbedingungen

 

8.1. Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben.

8.2. Alle Vergütungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

8.3. Bei Vertragspartnern, deren Kreditverhältnisse Phoenix Testlab nicht bekannt sind, erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder gegen Nachnahme.Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des Vertragspartners wird die gesamte Forderung von Phoenix Testlab fällig. Phoenix Testlab kann in diesem Fall Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

8.4. Ist ein Festpreis schriftlich vereinbart, so kann Phoenix Testlab entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

8.5. Phoenix Testlab kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages als Teilleistung zur Abnahme vorlegen und nach erfolgter Abnahme abrechnen.Der Vertragspartner von Phoenix Testlab ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner von Phoenix Testlab seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme zwei Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.

8.6. Beanstandungen der Rechnungen von Phoenix Testlab sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet Phoenix Testlab mitzuteilen.

8.7. Gegen Forderungen von Phoenix Testlab kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

8.8. Als Erfüllungstag gilt der Zeitpunkt, an dem Phoenix Testlab über den gezahlten Betrag verfügen kann. Bei verschuldetem Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer und weiterer Rechte werden zur Zeit jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

 
   
 

9. Akkreditierung und Anerkennung

 

9.1. Die Prüflaboratorien von Phoenix Testlab sind gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 bei der DATech akkreditiert. Die Benannte Stelle der EMV Richtlinie, die Benannte Stelle der R&TTE Richtlinie und die Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoren Telekommunikation und EMV für USA, Kanada und Japan von Phoenix Testlab sind von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anerkannt.

9.2 Die Akkreditierung von Phoenix Testlab bedeutet nicht, dass der Prüfbericht von der Akkreditierungs- oder einer sonstigen Stelle gebilligt ist.

9.3 Der Vertragspartner wird Prüfberichte oder Teile davon nicht für Werbezwecke benutzen oder freigeben, wenn die Benutzung von der Akkreditierungsstelle als irreführend betrachtet wird. Der Vertragspartner erhält darüber von Phoenix Testlab eine gesonderte, mit Ihrem Zugang wirksam werdende Mitteilung.

9.4 Der Prüfbericht darf nicht auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung der Akkreditierungsstelle und/oder Phoenix Testlab vervielfältigt werden.

9.5 Wenn Vertragspartner auf die Inanspruchnahme von Phoenix Testlab als akkreditiertes Prüflaboratorium hinweisen wollen, ist folgende Formulierung zu verwenden:

"Geprüft von Phoenix Testlab, einem von der DATech akkreditierten Prüflaboratorium". Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Unterlassung derartiger Hinweise, sobald er von Phoenix Testlab schriftlich die Nachricht erhält, dass die Akkreditierung zurückgezogen ist.

 
   
 

10. Gefahrenübergang/Entsorgung

 

10.1. Der Vertragspartner liefert das Prüfmuster auf eigene Rechnung und Gefahr bis zu Phoenix Testlab. Der Vertragspartner holt das Prüfmuster nach Aufforderung auf eigene Rechnung und Gefahr bei Phoenix Testlab ab.

10.2. Kommt der Vertragspartner seiner Abholungsverpflichtung nicht nach, ist Phoenix Testlab berechtigt, das Prüfmuster auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an diesen zu versenden. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Das Prüfmuster wird sorgfältig verpackt. Für Beschädigungen und Brüche, die während des Transportes entstehen, kommt Phoenix Testlab nicht auf. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Vertragspartner unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der geltenden besonderen Fristen zu melden. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Vertragspartners.

10.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, verbleibenden Elektronikschrott, das Prüfmuster und entsorgungspflichtige Zubehörteile und Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. Wird die Entsorgung auf Wunsch des Vertragspartners von Phoenix Testlab übernommen, trägt der Vertragspartner die Kosten.

 
   
 

11. Urheberrechte/Veröffentlichungen

 

11.1. Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von Phoenix Testlab erstellten Prüfberichten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben bei Phoenix Testlab.

11.2. Der Vertragspartner von Phoenix Testlab darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Prüfberichte, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

11.3. Die Weitergabe der von Phoenix Testlab erstellten Prüfberichte, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte, die Weitergabe der im Zusammenhang mit der Leistung erworbenen Kenntnisse, Informationen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist unzulässig, es sei denn, dass die Parteien hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

 
   
 

12. Datenschutz

 

Phoenix Testlab verarbeitet die durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und ist berechtigt, die durch eine Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller, sei es, dass sie von diesem Selbst oder sei es, dass sie von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 
   
 

13. Abtretung

 

Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen ganz oder teilweise abtreten.

 
   
 

14. Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz

 

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (USt.-Ident.-Nr. DE 162977933) ab 1.1.93.

14.1. Der Abnehmer versichert die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt.-Ident.-Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung, sofern noch nicht geschehen, mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt.-Ident.-Nr. sowohl Phoenix Testlab, als auch der für ihn zuständigen Inlands-Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Lieferung wegen Mängeln bei den Angaben des Namens, der Anschrift oder USt.-Ident.-Nr. als steuerpflichtig behandelt, ersetzt der Abnehmer die von Phoenix Testlab zu zahlende Steuer.

14.2. Kommt es zu einer Doppelbesteuerung - Erwerbsteuer im Abnehmerland, Umsatzsteuer in Deutschland -, zahlt der Abnehmer die zuviel gezahlte Steuer an Phoenix Testlab zurück.

 
   
 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile 32825 Blomberg, Deutschland. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sei es, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des deutschen Rechts verlegt oder sei es, dass dies zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) Ansprüche geltend gemacht werden. Es wird die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 
   
 

16. Nebenabreden

 

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Phoenix Testlab.

 
   
 

17. Schlussbestimmungen

 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Phoenix Testlab GmbH
Stand: September 2007
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Phoenix Testlab GmbH

 
 
 
 
Weitere Links
 
  Seite drucken
 
Suche